Regelung Absenzen / Dispensationen


Vorgehen bei Absenzen

Die Schülerinnen und Schüler haben ein Anrecht auf Rücksichtnahme und Unterstützung, wenn sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht besuchen können. 

Eine lückenlose Dokumentation ermöglicht es den Lehrpersonen, angemessen auf solche Situ­atio­nen reagieren zu können.

 

Bei Absenzen gehen wir folgendermassen vor:

 

Unvorhersehbare Absenzen (z.B. Krankheit, Unfall, s. Aufzählung hinten, Ziffern a - d)

Die Eltern melden die Absenz vor Schulbeginn per KLAPP (Absenz erstellen, nicht Nachricht). Für jeden weiteren Tag in KLAPP neu eintragen.

 

 

Vorhersehbare Absenzen (z.B. Arzttermin, Dispensation für Absenzen, die im Beurteilungs­bericht eingetragen werden, s. Aufzählung unten, Ziffern e - j)

 

Werden von den Eltern im Voraus in KLAPP erstellt.

 

Vorhersehbare Absenzen (z.B. Schnupperlehren, ohne Nen­nung im Beurteilungsbericht, s. Auf­zählung unten, Ziffern k - p)

Nach Möglichkeit werden Schnupperlehren in die Ferienzeit gelegt. Sollte dies nicht möglich sein, muss rechtzeitig ein begründetes Gesuch (Vorlage kann heruntergeladen werden auf osd.ch) eingereicht werden (wenn möglich 2 Wochen vor Schnuppoerlehre). Die Klassenlehr­person leitet es an die Schulleitung weiter.

Die Absenz ebenfalls in KLAPP erstellen.

 

Freie Halbtage

Es stehen pro Schuljahr 5 freie Halbtage zur Verfügung der Eltern. Diese werden spätestens am Vortag in KLAPP erstellt.

Schulleitung OS Dotzigen, 16. August 2021 


Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)

 

gekürzt und an die Verhältnisse der Oberstufe Dotzigen angepasst

 

Definition

 

Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.

Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesen-heiten vom Unterricht.

 

Unvorhersehbare entschuldigte Absenzen

 

Unvorhersehbare Absenzen werden aus folgenden Gründen entschuldigt und im Beurteilungsbericht ausgewiesen:

 

a. Krankheit des Kindes,

 

b. Unfall des Kindes,

 

c. Krankheit in der Familie des Kindes,

 

d. Todesfall in der Familie des Kindes.

 

Vorhersehbare entschuldigte Absenzen und Dispensationen

 

Vorhersehbare Absenzen und Dispensationen werden aus folgenden Gründen entschuldigt und im Beurteilungsbericht ausgewiesen:

 

e. Arzt- und Zahnarztbesuche, sowie ärztlich verordnete Therapietermine, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können,

 

f. Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,

 

g. bis zu zwei Tagen für den Wohnungswechsel der Familie,

 

h. ärztlich verordnete Therapien,

 

i. Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,

 

j. bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

 

Vorhersehbare Absenzen und Dispensationen werden aus folgenden Gründen entschuldigt, jedoch nicht im Beurteilungsbericht ausgewiesen:

 

k. berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,

 

l. Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,

 

m. Prüfungsaufgebote,

 

n. bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,

 

o. im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,

 

p. für die Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten.

 

Fünf freie Halbtage

 

Die Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen, bedeutet aber nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die freien Halbtage können bezogen werden:

 

- einzeln oder zusammenhängend

 

- unabhängig von anderen Abwesenheiten und Dispensationen

 

- ohne Angabe von Gründen

 

Die Klassenlehrperson ist möglichst früh, spätestens aber am Vortag zu orientieren. Die Übertragung nicht bezogener Halbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht gestattet. Länger als fünf Halbtage dauernde Abwesenheiten (z.B. für eine zusätzliche Ferienwoche) erfordern ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Schulleitung. Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung ein solches Gesuch bewilligen.

 

Nachholunterricht

 

Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.

 

Zuständigkeit

 

Für Dispensationen ist die Schulleitung zuständig.

Gesuche sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Abwesenheit der Schulleitung zuzustellen (für Schnupperlehren 2 Wochen).

 

Kontrolle

 

Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten. Die Klassenlehrperson führt die Absenzenkontrolle.