Vorgehen bei Absenzen
Die Schülerinnen und Schüler haben ein Anrecht auf Rücksichtnahme und Unterstützung, wenn sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht besuchen können.
Eine lückenlose Dokumentation ermöglicht es den Lehrpersonen, angemessen auf solche Situationen reagieren zu können.
Bei Absenzen gehen wir folgendermassen vor:
Unvorhersehbare Absenzen (z.B. Krankheit, Unfall, s. Aufzählung hinten, Ziffern a - d)
Die Schülerin/der Schüler (oder die Eltern) melden die Absenz vor Schulbeginn telefonisch im Schulhaus (032 531 75 10).
Nach Rückkehr zum Unterricht wird der Grund und die gefehlten Lektionen im Absenzenheft eingetragen und von den Eltern unterschrieben. Spätestens eine Woche nach der Absenz wird das Absenzenheft der Klassenlehrperson zum Visum vorgelegt.
Die Lehrpersonen visieren die Absenzen nur, wenn eine Unterschrift der Eltern vorliegt. Fehlt diese oder wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Absenz als unentschuldigt.
Vorhersehbare Absenzen (z.B. Arzttermin, Dispensation für Absenzen, die im Beurteilungsbericht eingetragen werden, s. Aufzählung unten, Ziffern e - j)
Gesuche werden frühzeitig und schriftlich bei der Schulleitung eingereicht. Die Schulleitung entscheidet innert Wochenfrist. Bei einer Bewilligung informiert die Schülerin/der Schüler die betroffenen Lehrpersonen.
Bei Absenzen, die kein Gesuch verlangen (Arzttermin), wird die Klassenlehrperson vorgängig über die Absenz informiert.
Die Klassenlehrpersonen visieren die Absenzen nur, wenn eine Unterschrift der Eltern vorliegt. Fehlt diese oder wird ein Gesuch erst nach der Absenz eingereicht, gilt die Absenz als unentschuldigt.
Vorhersehbare Absenzen (z.B. Schnupperlehren, ohne Nennung im Beurteilungsbericht, s. Aufzählung unten, Ziffern k - p)
In der Regel werden Schnupperlehren in die Ferienzeit gelegt. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein begründetes Gesuch (Vorlage kann heruntergeladen werden auf osd.ch) eingereicht werden. Die Klassenlehrperson leitet es an die Schulleitung weiter.
Freie Halbtage
Der Klassenlehrperson wird frühzeitig, spätestens am Tag vor Bezug des Halbtages das Absenzenheft zur Visierung vorgelegt. Die Klassenlehrpersonen visieren die Absenzen nur, wenn eine Unterschrift der Eltern vorliegt.
Schulleitung OS Dotzigen, 16. August 2021
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)
gekürzt und an die Verhältnisse der Oberstufe Dotzigen angepasst
Definition
Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.
Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesen-heiten vom Unterricht.
Unvorhersehbare entschuldigte Absenzen
Unvorhersehbare Absenzen werden aus folgenden Gründen entschuldigt und im Beurteilungsbericht ausgewiesen:
a. Krankheit des Kindes,
b. Unfall des Kindes,
c. Krankheit in der Familie des Kindes,
d. Todesfall in der Familie des Kindes.
Vorhersehbare entschuldigte Absenzen und Dispensationen
Vorhersehbare Absenzen und Dispensationen werden aus folgenden Gründen entschuldigt und im Beurteilungsbericht ausgewiesen:
e. Arzt- und Zahnarztbesuche, sowie ärztlich verordnete Therapietermine, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können,
f. Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,
g. bis zu zwei Tagen für den Wohnungswechsel der Familie,
h. ärztlich verordnete Therapien,
i. Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
j. bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.
Vorhersehbare Absenzen und Dispensationen werden aus folgenden Gründen entschuldigt, jedoch nicht im Beurteilungsbericht ausgewiesen:
k. berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,
l. Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
m. Prüfungsaufgebote,
n. bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
o. im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
p. für die Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten.
Fünf freie Halbtage
Die Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen, bedeutet aber nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die freien Halbtage können bezogen werden:
- einzeln oder zusammenhängend
- unabhängig von anderen Abwesenheiten und Dispensationen
- ohne Angabe von Gründen
Die Klassenlehrperson ist möglichst früh, spätestens aber am Vortag zu orientieren. Die Übertragung nicht bezogener Halbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht gestattet. Länger als fünf Halbtage dauernde Abwesen-heiten (z.B. für eine zusätzliche Ferienwoche) werden in der Regel nicht bewilligt.
Nachholunterricht
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
Zuständigkeit
Für Dispensationen ist die Schulleitung zuständig.
Gesuche sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Abwesenheit der Schul-leitung zuzustellen (für Schnupperlehren 2 Wochen).
Kontrolle
Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten. Die Klassenlehrperson führt die Absenzenkontrolle.